Kanzlei Schwadorf
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Opfer- und Gewaltschutz

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Gerne Informiere ich Sie über Ihre Rechte und darüber, welche Möglichkeiten Sie haben, diese durchzusetzen.

Als Opfer können Sie z.B. nach § 395 StPO als Nebenkläger auftreten und hierfür auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie sowohl außergerichtlich, als auch im Strafverfahren gegen den Täter vertritt.

Zudem haben Sie als Opfer und Geschädigte(r) ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz, bzw. Schmerzensgeld. Diese Ansprüche können Sie ebenfalls bereits im Strafverfahren im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens durchgesetzt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, diese Ansprüche auch gesondert in einem Zivilverfahren geltend zu machen.

Für die Beratung, welches Verfahren für Sie von Vorteil ist, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Zudem ist zum 01.01.2002 das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient insbesondere dem Schutz vor häuslicher Gewalt.

Die Zahl der gewalttätigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie nimmt leider immer mehr zu. Den Opfern stehen umfangreiche Schutzrechte zu. Diese reichen vom Betretungsverboten der gemeinsamen Wohnung, über Kontaktaufnahme- und Näherungsverbote bis zur aktiven Schutzrechten im strafprozessualen Verfahren.

Das Gesetz bietet die Rechtsgrundlage für den Erlass einstweiliger Anordnungen zum Schutz vor Bedrohungen, Belästigungen und Stalking. Im Eilverfahren kann Ihnen beispielsweise die Ehewohnung zu alleinigen Nutzung zugewiesen und gleichzeitig dem Täter das Betreten oder das Nähern der Wohnung untersagt werden.

Ich berate Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.