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Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt wird nur für die Zeit der Trennung von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bezahlt, damit der vorherige gemeinsame ehelichen Lebensstandard beibehalten werden kann. Der Trennungsunterhalt endet mit der rechtskräftigen Ehescheidung.

Erst mit Aufforderung zur Zahlung ist der Ehegatte verpflichtet, Trennungsunterhalt zu leisten. Eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung besteht nicht, es sei denn, er wurde zur Auskunft über sein Einkommen/Vermögen aufgefordert oder es besteht ein Ehevertrag, der entsprechendes regelt.

Grundsätzlich erhält der Ehegatte mit dem niedrigerem Einkommen Trennungsunterhalt. Als Einkommen wird dabei der Netto-Verdienst abzüglich weiterer Belastungen (Schulden, Ratenzahlungen, etc.) zugrunde gelegt.

Jedoch muss dann kein Trennungsunterhalt gezahlt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst über so ein hohes Einkommen verfügt, dass er den vorherigen ehelichen Lebensstandard selbst bestreiten kann, oder wenn er seinen Anspruch verwirkt hat.
Eine Verwirkung liegt vor, wenn er zum Beispiel gegen den Unterhaltspflichtigen unberechtigterweise zahlreiche Strafanzeigen stellt, etc.

Der getrennt lebende Ehegatte ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist. Verweigert er die Zahlung, so kann im gerichtlichen Verfahren der Unterhalt eingefordert werden.

Da eine Unterhaltsberechnung immer sehr komplex ist, ist fachanwaltliche Beratung unumgänglich, bitte sprechen Sie mich an.