Kanzlei Schwadorf
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Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung

Grundsätzlich leben Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen und darin einen anderen Güterstand vereinbart haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, sofern einer der Ehegatten während der Ehezeit mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Anfangsvermögen, also Vermögen, das einem Ehegatten bereits vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch nach der Eheschließung weiterhin in seinem Alleineigentum. Auch für seine Schulden haftet jeder Ehegatte nach der Eheschließung weiterhin alleine.

Hinzukommen möglicherweise Ansprüche in Bezug auf gemeinsame Vermögenswerte, wie zum Beispiel die gemeinsame Immobilie oder Spar- und Wertpapierkonten.

Eine Berechnung ohne anwaltliche Hilfe ist nahezu unmöglich, bitte sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne und umfassend.